Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts-bedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der Firma SmartON Solutions GmbH (nachfolgend SmartON genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) für alle durch SmartON zu erbringenden Leistungen, insbesondere kauf- und werkvertragliche Leistungen (nachfolgend Vertragsleistungen genannt). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.
1.2 Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern.
1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AG sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ausgeführt haben.
§ 2 Vertragsabschluss/Unterlagen
2.1 Die Angebote von SmartON sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.
2.3 Sonstige Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen des AG sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt derjenige, welcher sich darauf beruft.
2.4 Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
2.5 An Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich SmartON die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch SmartON Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch SmartON.
2.6 SmartON behält sich dem technischen Fortschritt oder fertigungsbedingten Umständen geschuldete technische und/oder farbliche Abweichungen der Vertragsleistungen von bildlichen Abbildungen, insbesondere in Katalogen, vor, soweit der vertraglich vereinbarte erkennbare Leistungszweck damit nicht beeinträchtigt wird und die Abweichungen handelsüblich sind. Unter der gleichen Voraussetzung behält sich SmartON auch Modell- und Konstruktionsänderungen aufgrund auf dem technischen Fortschritt beruhenden Weiterentwicklungen der Vertragsleistung vor.
§ 3 Termine, Mitwirkungspflichten
3.1 Soweit keine festen Liefer- oder Leistungstermine ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, sind die von SmartON angegebenen Termine unverbindlich. SmartON bestimmt diese nach billigem Ermessen. Voraussetzung für verbindliche Termine ist stets die vollständige Klärung aller technischen und inhaltlichen Detailfragen.
3.2 Der AG ist verpflichtet, alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen, insbesondere die Bereitstellung notwendiger Unterlagen, Informationen, Daten und gegebenenfalls Gegenstände. Kommt der AG diesen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, gehen hieraus resultierende Verzögerungen nicht zu Lasten von SmartON.
3.3 Der AG haftet gegenüber SmartON dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen sowie alle im Rahmen seiner Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Rechten Dritter sind, die die vertragsgemäße Nutzung durch SmartON einschränken oder ausschließen könnten.
3.4 SmartON gerät bei ausdrücklich schriftlich vereinbarten Lieferfristen nur dann in Verzug, wenn der AG zuvor schriftlich gemahnt hat und eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, die fruchtlos verstrichen ist.
3.5 Fälle höherer Gewalt sowie sonstige von SmartON nicht zu vertretende Umstände – z. B. unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Naturkatastrophen, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, behördliche Maßnahmen oder Ausfall von Vorlieferanten – befreien SmartON für die Dauer und den Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistung. Die Leistungsfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch solche Umstände die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist SmartON zum Rücktritt berechtigt. Entsprechendes gilt, wenn die Störung länger als acht Wochen andauert; in diesem Fall ist auch der AG zum Rücktritt berechtigt.
3.6 Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind zulässig, soweit sie dem AG zumutbar sind.
3.7 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungspflichten durch SmartON setzt voraus, dass der AG seine vertraglichen Pflichten – insbesondere etwaige Zahlungspflichten – ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
4.1 Unsere Preise verstehen sich freibleibend und gelten – sofern nicht ausdrücklich als Festpreis vereinbart – vorbehaltlich etwaiger Änderungen. Preise können als verbindlicher Festpreis, als unverbindlicher Richtpreis, nach tatsächlichem Stundenaufwand oder nach Aufmaß vereinbart werden.
4.2 Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3 Ab einer Bestellsumme von €180 (netto) erfolgt der Versand innerhalb Österreich versandkostenfrei. Bei Bestellungen unter diesem Betrag werden die Versandkosten gesondert ausgewiesen und dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.4 Sonderverpackungen stellen wir zum Selbstkostenpreis in Rechnung. Durch besondere Versandwünsche des AGs verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten etc., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.5 Erfolgt zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine allgemeine Preiserhöhung durch SmartON, so ist der AG innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern keine ausdrückliche Festpreisvereinbarung besteht. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Preiserhöhung ausschließlich auf gestiegenen Frachttarifen beruht oder bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverhältnissen).
4.6 Wird der Umfang der beauftragten Leistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich geändert oder erweitert, ist SmartON berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, zu verlangen. SmartON ist berechtigt, die Ausführung der Auftragsleistung bis zur Einigung über eine solche Anpassung vorläufig einzustellen, sofern der AG zuvor schriftlich darauf hingewiesen wurde. Hierdurch verursachte Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von SmartON. Eine einseitige Änderung der beauftragten Leistung durch den AG ist ausgeschlossen.
4.7 SmartON ist berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen sowie Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt oder für bereits erbrachte Leistungen zu stellen. Diese sind – soweit vereinbart – zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
4.8 Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des AGs nach Vertragsschluss derart, dass die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gefährdet erscheint – oder werden SmartON solche Umstände erst später bekannt –, ist SmartON berechtigt, die Auslieferung oder Fortführung der Leistungen so lange zurückzubehalten, bis der AG entweder Vorkasse leistet oder eine angemessene Sicherheit stellt. Erfolgt dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist SmartON zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, auch wenn SmartON seinerseits noch nicht geleistet hat.
4.9 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SMARTON anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.10. Wir gewähren Skonto von 2 % bei Zahlungen (Wechsel ausgenommen) innerhalb 10 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum; im Übrigen beträgt das offene Ziel 30 Tage rein netto Kasse. Der AG kommt mit Ablauf des 30. Tages nach Rechnungsdatum ohne Mahnung in Verzug. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
§ 5 Umfang der Lieferungen und Leistungen
5.1 Soweit unseren Angeboten Unterlagen (Zeichnungen, technische Daten etc.) beigefügt sind, sind diese nur annäherungsweise maßgebend und stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar. Unsere etwaige anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den AG nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
5.2 Änderungen der Herstellweise, der Rezepturen, der Werkstoffe etc. bleiben auch nach Vertragsabschluss ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden.
5.3 Lieferungen ins Ausland erfolgen auf Basis der lncoterms 2020.
§ 6 Ansprüche des Auftraggebers bei Sachmängeln
6.1 Als Händler leisten wir für Sachmängel der gelieferten Ware Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche des AGs wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
6.2 Bei einer Mängelrüge hat der AG auf Verlangen repräsentative Muster der beanstandeten Ware zur Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Der übrige Teil der bemängelten Ware ist – unaufgefordert und für uns unentgeltlich – für mindestens einen Monat sachgemäß aufzubewahren oder auf unser Verlangen zur Prüfung zurückzusenden.
6.3 Der AG ist verpflichtet, erkennbare Mängel gemäß §§ 377, 378 UGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe der Ware schriftlich und spezifiziert zu rügen. Diese Frist gilt nicht, wenn die Ware vor Erkennbarkeit des Mangels im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußert wurde.
6.4 Produktbeschreibungen, Angaben in Katalogen oder sonstige Merkmale der Ware stellen keine Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt und gelten ausschließlich im Verhältnis zwischen Hersteller und AG.
6.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder innerhalb uns gesetzter, angemessener Fristen nicht in der Lage, ist der AG berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche – insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder mittelbare Schäden – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 7 Gewährleistung
7.1 Als Händler leisten wir Gewähr für Sachmängel der gelieferten Waren ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistung erfolgt zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.2 Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt – sofern der AG Unternehmer im Sinne des § 1 UGB ist – 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
7.3 Etwaige Herstellergarantien bleiben unberührt und richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Wir übernehmen keine Garantie im Rechtssinn, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen) Eigentum von SmartON (Kontokorrentvorbehalt).
8.2 Der AG ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf eigene Kosten gegen Verlust, Beschädigung und Zerstörung (z. B. durch Feuer, Wasser, Diebstahl oder sonstige Risiken) ausreichend zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus den entsprechenden Versicherungsverträgen an SmartON ab.
8.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG erfolgt stets für SmartON, ohne dass SmartON hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht von SmartON gelieferten Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt SmartON Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
8.4 Der AG ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche daraus entstehenden Forderungen gegenüber seinen Abnehmern in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte an SmartON ab. Der AG bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SmartON ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt diese Einziehungsermächtigung als widerrufen.
8.5 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der an SmartON abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der AG verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot zu vereinbaren und verzichtet auf den Einwand eines solchen gegenüber SmartON. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der AG SmartON unverzüglich zu benachrichtigen und alle zur Wahrung der Rechte von SmartON erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen.
8.6 Das Recht des AGs, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug. In diesem Fall ist SmartON berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese nach angemessener Frist und unter Anrechnung auf die offene Forderung freihändig zu verwerten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, SmartON erklärt dies ausdrücklich.
8.7 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, verpflichtet sich SmartON auf Verlangen des AGs, insoweit Sicherheiten nach eigenem Ermessen freizugeben.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von SmartON sowie für die Zahlungspflicht des AGs ist der Sitz von SmartON in Salzburg, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
9.2 Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von SmartON in Salzburg. SmartON ist jedoch berechtigt, den AG auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand oder einem sonst gesetzlich zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Handelsübliche Klauseln sind entsprechend den jeweils gültigen Incoterms auszulegen. Sofern vereinbart wurde, dass SmartON Zoll- oder Einfuhrabgaben im Bestimmungsland übernimmt, trägt der AG alle nach Vertragsschluss eintretenden Erhöhungen dieser Abgaben. Darüber hinausgehende Steuern, Abgaben und sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis trägt der AG.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
§ 10 Datenschutz
10.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den geltenden nationalen Datenschutzbestimmungen.
10.2 Der AG ist verpflichtet, im Rahmen seiner eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit insbesondere die Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen sowie ggf. erforderliche Einwilligungen einzuholen, soweit personenbezogene Daten an SmartON übermittelt werden.
10.3 Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung, befinden sich in der Datenschutzerklärung von SmartON.